Das Cognomen im offiziellen Sprachgebrauch

Teil 12 des Aufsatzes Die römischen Eigennamen der republikanischen und augusteischen Zeit von Theodor Mommsen(bearbeitet von Knud Bielefeld)

Die Cognomina an sich sind so alt sind wie die Sprache. Betrachtet werden soll aber, wann diese im offiziellen und anerkannten Gebrauch aufgekommen sind. Als jünger im offiziellen und förmlichen Gebrauch verrät sich das Cognomen schon darin, dass es sowohl der Setzung wie der Zahl nach willkürlich ist. Ein weiterer Anhaltspunkt ist die Benennung selbst, indem unter nomen im älteren strengen Sprachgebrauch Eigen- und Geschlechtsname zusammengefasst und diesem das Cognomen, der Beiname entgegengesetzt wird. Ebenso wird für die Ableitung das Cognomen in republikanischer Zeit so gut wie gar nicht verwendet. Bestimmter geht dasselbe daraus hervor, dass es durchaus hinter der Tribus steht, also nach der sonst durchstehenden chronologischen Folge der Namensteile. Das Cognomen ist erst in anerkannten Schriftgebrauch gekommen, als die Hinzufügung der Tribus zu den Namen bereits etabliert war. Diese Tribus aber gehören der servianischen Verfassung an, also nicht zu den ältesten römischen Institutionen. Wie früh sie immer dem Namen angefügt sein mögen — und wenigstens in den Censusverzeichnissen mag die Erwähnung der Tribus weit zurückreichen — so kommt man immer auf eine Zeit zurück, wo in Rom das Cognomen im förmlichen Verkehr vollständig ignoriert wurde. Hinsichtlich der Epoche, wann das Cognomen in Rom schriftmäßig geworden ist, ist der Sprachgebrauch der verschiedenen Gattungen von Denkmälern wohl zu unterscheiden:

1. die förmliche Nomenklatur der Gesetze und Senatsbeschlüsse

2. die der vorigen in der Reihenfolge und der notwendigen Vollständigkeit gleiche Nomenklatur der Ehren- und Grabschriften, die aber die nicht förmlich angeordneten Zusätze leichter aufnehmen konnte

3. die im gemeinen bürgerlichen, nicht familiären Sprachgebrauch übliche Namensetzung, welche letzte auch für die Fassung der Eigennamen auf den Familienmünzen maßgebend ist. Hier ist nichts häufiger als die Unterdrückung des Geschlechtsnamens, auch mit Nachstellung des Vaternamens hinter das Cognomen, ganz wie bei den Schriftstellern der guten Zeit, während auf den Tituli dergleichen Auslassungen und Umstellungen ebenso unerhört sind wie in den eigentlichen Aktenstücken.

In den beiden letzten Kategorien ist das Cognomen schon in sehr alter Zeit verbreitet: es erscheint auf den römischen Münzen, seit überhaupt Personennamen darauf zu finden sind, das ist etwa von dem hannibalischen Krieg an. Ebenso auf den ältesten Scipionengrabschriften und zwar nicht bloß in den metrischen Elogien, sondern auch in den eigentlichen Titeln. In die öffentlichen Listen ist dasselbe ebenfalls früh eingedrungen: das Repetundengesetz der gracchischen Zeit schreibt bei Anfertigung des Richterverzeichnisses dem Beamten vor, außer dem nomen, worunter Vor- und Geschlechtsname verstanden wird, patrem tribum cognomenque eines Jeden zu verzeichnen und auch die gracchischen Grenzsteine geben den Mitgliedern der Ackerkommission das Cognomen. Aber in den Gesetzen und Senatsbeschlüssen, wo die ursprüngliche strenge Weise sich am längsten rein erhalten hat, findet sich das Cognomen ebenso wie die Tribus nicht vor Sulla. Alle älteren Aktenstücke vom Senatsbeschluß über die Bacchanalien bis hinab auf den puteolanischen Contract aus dem Jahre 649 benennen sowohl die vorkommenden Consuln wie jeden anderen Römer ausschließlich mit Vor- und Geschlechts- und etwa noch dem Vaternamen. Die ältesten derartigen Dokumente, in denen das Cognomen auftritt, sind der Senatsbeschluß wegen Asklepiades aus dem Jahre 676 und das antonische Plebiscit über die Termessier aus dem Jahre 682 und auch hier noch erscheint es nur sporadisch. Erst in den Senatsbeschlüssen der ciceronischen Zeit finden wir in den Verzeichnissen der bei der Redaktion anwesenden Senatoren wie die Tribus so das Cognomen regelmäßig angemerkt. Wenn also die Magistratstafel zwar den Königen nicht, sonst aber den Beamten seit dem Anfang der Republik Cognomina beilegt, ja gerade im dritten Jahrhundert dergleichen in besonderer Fülle verzeichnet, während die früher als das Cognomen zum Namensbestandteil gewordene Tribus durchaus fehlt, so folgt daraus nichts anderes, als dass diese Tafel zwar auf gleichzeitige Aufzeichnungen zurückgeht, aber später überarbeitet und ergänzt worden ist. Sehr wahrscheinlich sind alle genealogischen Notizen so wie sämtliche Cognomina erst in der späteren republikanischen Zeit aus den Stammbäumen der einzelnen Geschlechter in die uralte Liste eingetragen worden. Die Schriftmäßigkeit der Cognomina also reicht zwar an sich bis wenigstens in das fünfte Jahrhundert Roms zurück, hat sich aber anfänglich nicht erstreckt auf die öffentlichen Urkunden im engsten Sinn des Wortes, auf Volks- und Senatsakte.

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