Die Stammbezeichnung im römischen Namen

Teil 3 des Aufsatzes Die römischen Eigennamen der republikanischen und augusteischen Zeit von Theodor Mommsen (bearbeitet von Knud Bielefeld)

Es sind drei Merkmale belegt, dem Individualnamen gewisse auf die bürgerlichen Verhältnisse des Individuums bezügliche und mit dem Namen zu einer Einheit verschmelzende Determinative beizufügen.

2. Das zweite uralte Determinativ zum Individualnamen ist die Stammbezeichnung: Cornelius, Marcius. Das Bildungsgesetz für den Stammnamen fällt, sprachlich betrachtet, anfänglich zusammen mit dem Bildungsgesetz des Individualnamens, wie sich das am deutlichsten darin zeigt, dass zum Beispiel Gavius, Lucius bei den Samniten ebenso als Vor- wie als Stammnamen vorkommen. Wohl aber lag es in der Sache, dass das Streben nach Differenzierung hier sich sehr früh regte und dem praktischen Bedürfnis Eigen- und Stammnamen handgreiflich zu unterscheiden entsprochen wurde durch konventionelle Regulierung der in ältester Zeit freien und willkürlich wechselnden Suffixe. Bei den Griechen schwankt noch das gentilicische Ethnikon: es findet sich nebeneinander; die Italiker, vor allem mit der ihnen eigenen Strenge die Römer haben das Suffix —ius im gentilicischen Ethnikon ausschließlich durchgeführt, so dass in Rom kein einziger patrizische Stamm und nur sehr wenige plebejische dieser Regel sich entziehen und auch bei den Samniten dieselbe ziemlich ausnahmslos gilt. Umgekehrt wird bei den römischen Eigennamen das Suffix —ius gern vermieden: Fusus, Iulus, Marcus, Postumus, Quintus, Sextus, Titus, Tullus, Volusus oder Volesus sind Eigen-, Fusius oder Furius, Iulius, Marcius, Postumius, Quintius, Sextius, Titius, Tullius, Valerius Stammnamen, und eben darum wurde auch wohl der Vorname Gnaevus, nicht, wie es eigentlich angemessen war, Gnaevius gebildet. Freilich ließ sich das alte ius im Eigennamen nicht völlig ausmerzen, namentlich nicht bei den uralten längst feststehenden Namen Gaius, Lucius, Manius, Publius, Servius, Spurius, Tiberius. Hier wurden dann aber die entsprechenden Geschlechtsnamen entweder ganz vermieden oder differenziert. So fällt der patrizische Geschlechtsname Sergius sprachlich zusammen mit dem Vornamen Servius, ebenso der Geschlechtsname Gavius mit dem Vornamen Gaius, ferner die patrizischen Servilii, die altplebejischen Poblilii von Servius und Publius nur durch das verstärkte Suffix sich unterscheiden. Auf dem einen oder auf dem anderen Wege wurde eine ziemlich vollständige Differenzierung der Individual- von den Stammnamen durchgesetzt; sie ist indes spezifisch römisch und selbst den Samniten noch fremd, die regelmäßig beide auf ius auslauten und, wie gesagt, ohne Bedenken dieselbe Form für Individual- wie für Stammbezeichnung verwenden.

Außer den sämtlichen männlichen Geschlechtsgenossen, mit Ausschluss natürlich der Sklaven, aber mit Einschluss der Zugewandten und Schutzbefohlenen kommt der Geschlechtsname auch den Frauen zu: Cornelia, Marcia, und es ist dies auch in der Ordnung. Denn der Stamm ist zwar auch, aber keineswegs allein oder auch nur zunächst ein politischer Bezirk, sondern ein aus gemeinschaftlicher — wirklicher oder vermuteter oder auch fingierter — Abstammung hervorgegangenes, durch Fest-, Grab- und Erbgenossenschaft vereinigtes Gemeinwesen, dem alle persönlich freien Individuen, also auch die Frauen sich zuzählen dürfen und müssen. Schwierigkeit aber macht die Bestimmung des Geschlechtsnamens der verheirateten Frauen. Dieselbe fällt freilich weg, so lange die Frau sich nicht anders als mit einem Geschlechtsgenossen vermählen durfte; und nachweislich hat es für die Frauen lange Zeit größere Schwierigkeit gehabt außerhalb als innerhalb des Geschlechts sich zu verheiraten. Noch im sechsten Jahrhundert ist jenes Recht als persönliches Vorrecht zur Belohnung vergeben worden. Aber dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass die Heirat zwischen zwei Personen verschiedenen Stammes an sich schon in unvordenklich früher Zeit rechtlich möglich gewesen ist und das Conubium wenigstens auf die gesamte Bürger-, wahrscheinlich auf die gesamte Eidgenossenschaft sich erstreckt hat, wenn es auch vermutlich eines Beschlusses der Stammgenossen wenigstens der Frau bedurfte, um einer solchen Ehe Gültigkeit zu verschaffen. Wo nun aber dergleichen Ausheiratungen vorkamen, muss die Frau in ältester Zeit damit in den Stamm des Mannes übergegangen sein. Nichts ist sicherer, als das die Frau in der alten religiösen Ehe völlig in die rechtliche und sakrale Gemeinschaft des Mannes ein- und aus der ihrigen austritt. Wer weiß es nicht, dass die verheiratete Frau das Erbrecht gegen ihre Gentilen aktiv und passiv einbüßt, dagegen mit ihrem Mann, ihren Kindern und dessen Gentilen überhaupt in Erbverband tritt? und wenn sie ihrem Mann an Kindesstatt wird und in seine Familie gelangt, wie kann sie seinem Geschlecht fern bleiben?

Ehe und Adoption müssen also einstmals auch im Namenswechsel oder, genauer gesprochen, im Wechsel des Stammdeterminativs einander parallel gegangen sein. Eine unmittelbare Spur davon ist in dem bekannten Hochzeitsgebrauch erhalten, dass der Bräutigam an die Braut, bevor sie die Schwelle ihres neuen Hauses überschreitet, die Frage stellt, wie sie heiße, und sie darauf antwortet: „so du Gaius, heiße ich Gaia“. Bezogen auf die Übertragung des Individualnamens von dem Gatten auf die Gattin ist dies sinnwidrig. Gaius war aber in altitalischer Zeit auch ein gewöhnlicher Geschlechtsname. Diese Auslegung bestätigt die uralte im späteren Gebrauch unverstanden erhaltene Formel, dass die Frau, bevor sie sich in die Hand des Mannes an Tochterstatt gab, zunächst den förmlichen Übertritt zu seinem Stamm zu erklären hatte. Das frühe Abkommen dieser Sitte ist nachvollziehbar. Schließlich kann die Zivilehe, die sich in Rom sehr früh entwickelt und das ältere Hochzeitsritual Confarreation ganz in den Hintergrund gedrängt hat, die formalen Folgen der letzteren, also namentlich den Eintritt in die Stammgemeinde des Mannes anfänglich nicht vollständig herbeigeführt haben. Auch wenn die beiden Institute im Laufe der Zeit rechtlich weitestgehend angeglichen wurden, indem der Eintritt der Frau in die Gewalt des Mannes in der Form des Kaufes (coemptio) oder der Verjährung (usus) auch mit der Zivilehe verknüpft wurde, kam doch das Moment des wirklichen Namenübergangs dem neueren Eherecht abhanden.

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