Cognomina der adligen Geschlechter

Teil 14 des Aufsatzes Die römischen Eigennamen der republikanischen und augusteischen Zeit von Theodor Mommsen (bearbeitet von Knud Bielefeld)

Die ältesten und meisten Cognomina der adligen Geschlechter sind aus der Scheidung derselben in Häuser hervorgegangen. Man könnte daher meinen, dass diejenigen Geschlechter, die sich nicht in sich selbst gespalten hatten und eines Unterscheidungsnamens also nicht bedurften, sich des Cognomens enthalten haben. Allein das ist nicht der Fall und konnte es auch nicht sein, weil die Annahme des Cognomens keineswegs bloß dazu gedient hat die adligen Häuser desselben Geschlechts, sondern auch dazu die Adligen überhaupt von den Bürgerlichen zu unterscheiden. Wir haben gesehen, dass die vornehmen Patrizier wie Plebejer sich von ihren Geschlechtsgenossen ungleichen Rechts oder doch niederen Standes ursprünglich in der Benennung durch reservierte Vornamen unterschieden. Diese Schranken wurden aber früh durchbrochen und auch die minderen Geschlechtsgenossen fingen an, die rechtlich untersagten Vornamen zu führen. Dass der Adel dies geschehen ließ, erklärt sich teilweise wohl eben daraus, dass er, der doch zum größten Teil schon erbliche Beinamen führte, vielmehr in diesen sein Namensdistinktiv fand: die Cornelier mochten es sich gefallen lassen, dass ihre Clienten und Freigelassenen sich wie sie selbst Lucius, Publius, Gnaeus nannten, falls ihnen nur das Vorrecht des dritten Namens blieb. Dies musste dann aber auch solche Geschlechter, die sich nicht in sich selbst gespalten hatten, veranlassen sich ein erbliches Cognomen beizulegen. So kam es dazu, dass die drei Namen den Adligen bezeichneten.

Freilich ist diese Auffassung mit der verbreiteten im Widerspruch: wir sind vielmehr gewohnt, Jedermann und vorzugsweise die geringen Leute im Besitz des Cognomen zu denken. Dieses gilt in der Tat nur für die Kaiserzeit, an deren Denkmälern sich zunächst unsere Vorstellung von dem römischen Namensystem entwickelt hat. Prüfen wir die aus republikanischer Zeit erhaltenen Namen, so zeigt sich vielmehr, dass das schriftmäßige und mit dem Pränomen kumulierte Cognomen bis gegen das Ende des Freistaats das rechte Unterscheindungsmerkmal der Nobilität gewesen ist. Die Zahl derjenigen Namen aus republikanischer Zeit, die nicht der Nobilität angehören, ist allerdings sehr beschränkt, auch die Grenze zwischen beiden Klassen oft nicht sicher zu ziehen. Zumal ist die Nobilität hier natürlich im weiteren Sinne zu nehmen und schließt auch die municipale mit ein. Beispielsweise erwarben die Tullii Cicerones keineswegs erst durch den Consul das Recht des erblichen Cognomen. Mit Sicherheit kann man fast nur die Freigelassenen dazu rechnen. Aber die Regel ist dennoch klar. Alle Inschriften, die mit Wahrscheinlichkeit vor den hannibalischen Krieg gesetzt werden dürfen, kennen das Cognomen auschließlich bei Vornehmen. Auf den pränestinischen Grabschriften wird das Cognomen mit Sicherheit nur gefunden in dem nachweislich angesehenen Geschlecht der Oppier und fehlt namentlich sämtlichen Freigelassenen. Die sehr alten Künstleraufschriften K. Atilio, Calenus Canoleius fecit, C. Ovio Ouf. fecit, C. Pomponi Quir. opus, die sicher geringe Leute nennen, setzen kein Cognomen, was bei den letzten beiden um so bezeichnender ist, als sie den District beifügen. Ebenfalls gehören hierher die Inschriften von Freigelassenen mit irregulären Vornamen wie Cratea Caecilius, Clesipus Geganius. Vor Allem aber erhellt dasselbe aus den Fasten, so weit dieselben als durch gleichzeitige Aufzeichnung definitiv fixiert betrachtet werden können, also etwa vom fünften Jahrhundert an. Den altadligen, namentlich den patrizischen Häusern wird darin das Cognomen durchaus gegeben, wogegen dasselbe den später nobilitierten und dem Mittelstand am nächsten stehenden Familien, namentlich den homines novi sehr häufig fehlt. Es genügt in dieser Hinsicht zu erinnern an Marius, der erwiesenermaßen aus einer nicht einmal zur municipalen Nobilität gelangten Familie stammte, an Sertorius und Afranius, von denen wahrscheinlich dasselbe gilt, ferner an die Didii, Gabinii, Hortensü, Perpennae, Pompeii und eine ganze Reihe anderer consularischer Geschlechter spätester Reception und geringsten Adels. Allerdings steht es damit in Widerspruch, dass die Plebejer, die in der Magistratstafel des vierten Jahrhunderts erscheinen, ohne Ausnahme ein oder sogar mehrere Cognomen führen. Dieses ist ein weiterer Beweis dafür, dass die ältere Magistratstafel, so wie sie uns vorliegt, nicht auf gleichzeitiger Redaktion beruht und dass namentlich die Cognomina derselben durchaus erst in verhältnismäßig später Zeit nachgetragen sind.

Wenn nun einerseits der Gebrauch des Cognomens in der älteren Republik sich auf den Adel beschränkt, andererseits in der Kaiserzeit das Cognomen bei freigeborenen Nichtadligen häufig, bei Freigelassenen regelmäßig erscheint, so kommt es darauf an, für diesen Systemwechsel die genauere Zeitbestimmung zu finden. Das gelingt mittels der datierten Inschriften der capuanischen Pagi, deren Magistri alle der niederen Plebs angehören. Auf denjenigen aus den Jahren 642 bis 650 werden siebenundvierzig derselben, darunter achtzehn Freigelassene, ohne, nur drei Freigeborene und acht Freigelassene mit Cognomen aufgeführt. Wo hier das Cognomen beigesetzt wird, ist es weder voll ausgeschrieben noch in konventionell fester Weise abgekürzt, sondern durch Initialen angedeutet, die nur, wer die Individuen kannte, richtig aufzulösen im Stande war. Die niedere Bürgerschaft führte also wohl bereits damals dergleichen Beinamen, aber schriftmäßige Anerkennung hatten sie für diese Kreise noch nicht gefunden. Vielmehr wurden sie höchstens gleichsam verstohlen da angedeutet, wo sie zur Vermeidung von Zweideutigkeiten nicht entbehrt werden konnten. Dagegen zeigen sonst gleichartige Inschriften derselben Pagi aus den Jahren 660 und 683 schon wesentlich die später gewöhnliche Nomenklatur und namentlich die Freigelassenen durchgängig versehen mit dem Cognomen. Auch von den Individuen, welche auf den Aschengefäßen von S. Cesario ungefähr aus derselben Zeit genannt werden und die wohl ohne Ausnahme der niederen römischen Bürgerschaft angehören, haben bei weitem die meisten, namentlich auch die meisten Freigelassenen kein Cognomen. Zehn bis fünfzehn unter den fast zweihundert Grabinschriften folgen aber schon der aus der Kaiserzeit wohlbekannten Norm. Hieraus scheint zu folgen, dass der schriftmäßige Gebrauch des Cognomen Nichtadligen zwischen 650 und 660 gestattet worden ist, was wohl nur durch ein Gesetz hat geschehen können. Die neue Ordnung hat sich vermutlich zunächst auf Freigelassene bezogen und diesen die Führung des Cognomens nicht bloß gestattet, sondern geradezu vorgeschrieben. Im Laufe des siebenten Jahrhunderts kam es auf, den Freigelassenen nicht einen Individual-, sondern einen der gemeinen bürgerlichen Vornamen und gewöhnlich den des Freilassers beizulegen. Seitdem dieses üblich geworden war, hatte man Ursache genug, zumal bei den massenhaften Freilassungen dieser Zeit, zunächst das Cognomen gegen die bestehende Ordnung einzuschwärzen und dann diese Ordnung aufzuheben und, um die Unterscheidung der Individuen möglich zu machen, ihnen das Cognomen zu gestatten. Freilich geschah dieses nicht unbedingt: sicher ist in dieser Zeit zugleich die Regel entstanden, dass die Cognomina griechischen und überhaupt unrömischen Ursprungs den Freigelassenen und ursprünglich wohl auch deren Söhnen und die Cognomina römischen Ursprungs den Freigeborenen vorbehalten sind. Eine Regel, deren durchgängige Befolgung weit auffallender ist als die verhältnismäßig seltenen und zum Teil durch naheliegende Gründe gerechtfertigten Ausnahmen. Für die nicht senatorischen Freigeborenen mag anfänglich die alte Ordnung beibehalten sein, dass sie weder das Adels- noch das Freigelassenen-Cognomen führen, sondern mit zwei Namen sich begnügen sollten. Doch scheint man auch ihnen bald die Führung namentlich solcher Cognomina lateinischen Ursprungs erlaubt zu haben, die nicht bestimmten adligen Geschlechtern eigen waren, wie ihnen denn diese jetzt auch kaum versagt werden konnten.

Bis in die Mitte des siebten Jahrhunderts war das Cognomen rechtlicher Namensbestandteil ausschließlich der römischen und municipalen Nobilität. Daraus erklärt sich auch die bemerkenswerte Tatsache, dass das Cognomen in dieser seiner älteren Funktion als Hausname lediglich bei Männern vorkommt. Es gibt in republikanischer Zeit wohl Aemilii und Aemiliae, aber nur Mamercini, Lepidi, Scauri, nicht Mamercinae, Lepidae, Scaurae. Alle Frauennamen älterer Zeit sind vielmehr, vom Geschlechtsnamen abgesehen, höchst persönlicher Art und durchaus nichts als die alten freien Pränomina. Dies befremdet sehr, denn da in dem Nomen die Gens, in dem erblichen Cognomen die Stirps ausgedrückt ist, Gens und Stirps aber völlig gleichartige Begriffe sind, so sollte man erwarten beide gleichmäßig auf das weibliche Geschlecht bezogen zu finden. Dem ist nicht so, weil das Cognomen zwar die Stirps bezeichnet, aber in seiner allgemeinen und rechtlichen Geltung als Distinktiv des Vollbürgers der späteren Republik dient. Es entspricht in seiner Funktion also den achtzehn patrizischen Vornamen der früheren Republik. Diese letzteren hatten nur für Männer gedient und patrizische und nicht patrizische Frauen waren im Namen niemals unterschieden worden. Es war in der Ordnung die an die Stelle der Pränomina einrückenden Adelscognomina ebenfalls auf Männer zu beschränken. Hinzu kam wohl auch, dass der Begriff der Nobilität als eines Amtsadels zunächst nur auf Männer passte.

Aus eben diesem Grunde konnte schon im siebten Jahrhundert darüber gestritten werden, ob der Hauptname des römischen Bürgers das Prä- oder das Cognomen sei. Man dachte bei dem letzteren an den Hausnamen und hatte, wenn nicht theoretisch, doch praktisch guten Grund diesen als Hauptnamen des vornehmen Römers der späteren Republik zu erklären.