Richtlinien über die Führung der Vornamen von 1938

[Runderlaß des Reichsminister des Inneren vom 18. August 1938 (I d 42 X/38-5501 b), veröffentlicht im Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Inneren, Nummer 35 vom 24. August 1938. Transkribiert von Christof Rolker, Konstanz.]

Richtlinien über die Führung der Vornamen

[…]

(3) Kinder deutscher Staatsangehöriger sollen grundsätzlich nur deutsche Vornamen erhalten. Es dient der Förderung des Sippengedankens, wenn bei der Wahl der Vornamen auf die in der Sippe früher verwendeten Vornamen zurückgegriffen wird. Dabei werden besonders auch solche Vornamen in Frage kommen, die einem bestimmten deutschen Landesteil, aus dem die Sippe stammt, eigentümlich sind (z. B. Dierk, Meinert, Uwe, Wiebke).

(4) Nichtdeutsche Vornamen dürfen für Kinder deutscher Staatsangehöriger nur zugelassen werden, wenn ein besonderer Grund dies rechtfertigt (z. B. Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum, Familienüberlieferung, verwandtschaftliche Beziehungen). Zu den nichtdeutschen Vornamen rechnen nicht die seit Jahrhunderten in Deutschland verwandten Vornamen ursprünglich ausländischer Herkunft, die im Volksbewußtsein nicht mehr als fremde Vornamen angesehen werden, sondern völlig eingedeutscht sind (z. B. Hans, Joachim, Peter, Julius, Elisabeth, Maria, Sofie, Charlotte). Nichtdeutsche Vornamen sind dagegen auch solche nordischen Vornamen, die in Deutschland ungewohnt und ungebräuchlich sind (z. B. Björn, Sven, Ragnhild).

(5) Juden, die deutsche Staatsangehörige oder staatenlos sind, dürfen nur die in der Anlage aufgeführten Vornamen beigelegt werden; anderen deutschen Staatsangehörigen dürfen diese Vornamen nicht beigelegt werden. Soweit Juden andere als die in der Anlage aufgeführten Vornamen führen, müssen sie ab 1. 1. 1939 zusätzlich einen weiteren Vornamen führen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. […]

Anlage: Verzeichnis der jüdischen Vornamen