Adoption im In- und Ausland
Rechtsfragen rund um den Kinderwunsch
Die Adoption ist eine Möglichkeit, den eigenen Kinderwunsch zu erfüllen. Dabei haben sogenannte Auslandsadoptionen an Bedeutung gewonnen. Eines von drei im Jahre 2002 adoptierten Kindern hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
(ots) Für den Regelfall einer gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch ein Ehepaar ist nach deutschem Recht folgendes erforderlich:
- Die Adoption dient dem Wohl des Kindes
- Es ist zu erwarten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
- Die Adoption muss zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Lebensstellung und/oder der Rechtsstellung des Kindes führen.
- Der Adoption soll eine angemessene Pflegezeit des Kindes bei den Adoptiveltern vorausgegangen sein.
Die Adoption wird auf notariell zu beurkundenden Antrag vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
- Mindestens ein künftiger Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, der andere mindestens 21.
- Der Altersabstand zu dem Adoptivkind darf 40 Jahre in der Regel nicht übersteigen.
- Die gesetzlichen Vertreter des Kindes, im Regelfall also dessen leibliche Eltern bzw. ein Vormund, müssen grundsätzlich in notarieller Form in die Adoption einwilligen.
Ist die Adoption gültig, hat das Kind im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten dieselben Rechte und Pflichten wie “reguläre” Nachkommen. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Verwandtschaftsbande des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Familie erlöschen hingegen. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden, es führt also den Nachnamen der Adoptiveltern. Ein ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Auslandsadoption
Wenn Paare versuchen, ihren Kinderwunsch im Wege einer “Auslandsadoption” zu realisieren, gibt es dafür verschiedene Motive. Für einige stehen vorgeblich laxere ausländische Rechtsregeln und kürzere Wartezeiten im Vordergrund. Andere möchten benachteiligten Kindern eine Zukunftsperspektive bieten.
Auch gibt es Fälle, in denen deutsche Eheleute die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Adoption wünschen. Es ist in allen diesen Fällen einer Adoption mit Auslandsberührung zunächst zu klären, welchem Recht die Adoption unterliegt. Zusätzlich können das Haager Adoptionsübereinkommen und das Adoptionswirkungsgesetz zu beachten sein.
Der Notar berät umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption und ermittelt das im konkreten Fall anwendbare Recht. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, entwirft er die notwendigen Anträge und Einwilligungen, klärt über zu beschaffende Unterlagen auf und reicht den beurkundeten Antrag zum Vormundschaftsgericht ein, um den Adoptionsbeschluss herbeizuführen. All dies erledigt der Notar zu niedrigen Kosten. Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer: “Im Regelfall löst eine Minderjährigenadoption Notargebühren von nicht einmal 50,- Euro aus, Beratung und alle Nebenkosten inklusive”.
(Quelle des Beitrags: Informationsdienst Notar und Recht)
Siehe auch:
- Das erste Kind wird zweieinhalb Jahre nach der Hochzeit geboren
- Was die Sitzrichtung im Kinderwagen für die Kindesentwicklung bedeutet
- Richtlinien über die Führung der Vornamen von 1938
- Wie Deutschlands Babys schlafen
- Hohe Ansprüche an Großeltern